Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sechste Gerichtsentlastungsnovelle
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1929 aufgehoben durch BGBl. Nr. 109/1948Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11 § 6Artikel 11, Paragraph 6
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 6.Paragraph 6,
Bleibt der Zahlungsauftrag erfolglos, so ist der geschuldete Betrag zwangsweite einzubringen (Eintreibung). Zu diesem Zwecke sind in erster Linie Geldbeträge oder nach § 7 zu verwertende Gegenstände, woran dem Bunde gemäß § 4 ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, zu verwenden; weiters kann die Abnahme von Bargeld oder beweglichen Sachen oder die gerichtliche Zwangsvollstreckung beantragt werden. Bleibt der Zahlungsauftrag erfolglos, so ist der geschuldete Betrag zwangsweite einzubringen (Eintreibung). Zu diesem Zwecke sind in erster Linie Geldbeträge oder nach Paragraph 7, zu verwertende Gegenstände, woran dem Bunde gemäß Paragraph 4, ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, zu verwenden; weiters kann die Abnahme von Bargeld oder beweglichen Sachen oder die gerichtliche Zwangsvollstreckung beantragt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2025
Dokumentnummer
NOR12002219
Alte Dokumentnummer
N1192913470R